Gebühren für Betreuungszeiten
So individuell wie Ihr Betreuungsbedarf, so individuell sind auch Ihre Betreuungskosten. Ich biete U3 Betreuung ab 9 Monaten mit *Fördermöglichkeiten über den öffentlichen Träger Kreis Offenbach an.
Und möchte hier auch mit dem Vorurteil "Tagesmutter - unbezahlbar" aufklären, denn durch verschiedene Zuschüsse bin ich als zertifizierte pädagogische Kindertagespflegeperson/Tagesmutter absolut nicht teuer oder unbezahlbar, sondern teilweise sogar günstiger als eine städtische Einrichtung. Leider werden die Zuschussmöglichkeiten nur recht versteckt veröffentlicht, so dass man als Eltern über diese Möglichkeit oft gar nicht informiert wird.
Nachfolgend ein paar Eckdaten dazu:
Zum 1. August 2013 ist der Anspruch auf Betreuung durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Dort heißt es nun: "Ein Kind welches das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege bei einer Tagesmutter." (§24 des SGB VIII)
Seit Januar 2010 sind die Betreuungskosten für Tagesmütter den Gebühren für Kindertagesstätten angepasst. Die Betreuung bei einer Tagesmutter wird von öffentlicher Hand finanziell bezuschusst.
Dies bedeutet für Sie als Eltern, dass die Wirtschaftliche Jugendhilfe beim Kreis Offenbach den größten Teil der Finanzierung übernimmt und die Tagesmutter für die Kinderbetreuung Zuschüsse von Jugendamt (Voraussetzung: die Tagesmutter hat eine *Pflegeerlaubnis für Ihre privaten Räume) erhält. Sie zahlen also nur einen Teil der tatsächlichen Kosten (Bsp. bis 20Std./Woche beträgt Ihr Anteil 134€/Monat ohne Verpflegung – wichtig das Kind muss das 1.Lebensjahr vollendet haben) wie in der Tabelle unten aufgeführt.
Der Kreis Offenbach gewährt eine laufende Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 SGB VIII, wenn das in der Kindertagespflege zu betreuende Kind und die Personenberechtigten ihren Hauptwohnsitz in einer Stadt/Gemeinde im Kreis Offenbach haben und die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII erfüllt sind.
Förderanspruch
Eltern haben Anspruch auf Förderung (bis 30 Std. sogar ohne Arbeitgebernachweis) wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, eine Auszeit vom Alltag bis 30Std./Woche (auch bei ALG II möglich) benötigen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
Dies bedeutet für Sie als Eltern, dass Ihr Kind einen Betreuungsanspruch hat z.B. auch durch eine Betreuung bei einer Tagesmutter und Sie die freie Zeit nutzen können, um einmal ein wenig Ruhe zu haben oder um wichtige Besorgungen/Dinge zu erledigen.
Erläuterung:
Seit dem Betreuungsanspruch vom August 2013 erhalten auch Eltern in Elternzeit, Alleinerziehende etc. Zuschüsse für max. 4 Stunden pro Tag zur Förderung des Kindes, sofern das Kind über 12 Monate alt ist.
Bis zu 30 Stunden wöchentliche Betreuung wird für 1- bis unter 3-jährige Kinder über die wirtschaftliche Jugendhilfe ohne Nachweis einer gleichzeitigen Erwerbstätigkeit übernommen.
Bei mehr als 30 Wochenstunden und bei Kindern unter einem Jahr muss der Bedarf (z. B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Pflege von Angehörigen, Erkrankung etc.) gegenüber dem Kostenträger -Kreis Offenbach- nachgewiesen werden, dabei beträgt die Mindeststundenzahl 5 Stunden wöchentlich.
Die Höhe des zu zahlenden privatrechtlichen eigenen Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege, kann in der neuen Satzung vom Kreis Offenbach seit dem 01.09.2023 nachgelesen werden
Kostenbeitrag monatlich ab 01.09.2023 für Sorgeberechtige - Auszug lt. Satzung
§ 7 - Kostenbeitrag
(1) Für die Inanspruchnahme des Angebotes der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII von den Eltern als Gesamtschuldnern ein Kostenbeitrag erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil so tritt dieser an die Stelle der Gesamtschuldner.
(2) Der Kostenbeitrag wird mit Bescheid festgesetzt. Er ist monatlich fällig und jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten. Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme der Leistung und Zugang des Kostenbeitragsbescheides sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
(3) Der Kostenbeitrag ist für die Dauer der Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 4 Absatz 2 zu entrichten. Ausfallzeiten, in denen die laufende Geldleistung nach § 6 Absatz 1 - 6 weiter gewährt wird, berühren die Kostenbeitragspflicht nicht. Ist die Betreuung in der Kindertagespflegestelle aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen durch höhere Gewalt, die den unmittelbaren Betrieb beeinflussen, eingeschränkt, wird der Kostenbeitrag entsprechend der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistung festgesetzt.
§ 8 - Höhe des Kostenbeitrages
(1) Der Kostenbeitrag für eine Kindertagespflege in den Räumen einer Kindertagespflegeperson beträgt je Kind und Stunde 1,40 €. Findet die Betreuung in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr statt, beträgt der Kostenbeitrag je Kind und Stunde 0,80 €.
Beispiel:
Ihr Kind ist Mo - Fr von 8 Uhr bis 15 Uhr anwesend, so entsteht ein Elternbeitrag für eine 35 Std. Woche a 212,17€/Monat zzgl. 75€ Essensgeld
(2) Der Kostenbeitrag für eine Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten beträgt je Kind und Stunde 1,00 €.
(3) Kosten, die der Kindertagespflegeperson für Verpflegung, Hygieneartikel und Windeln des Kindes entstehen, sind nicht durch den Kostenbeitrag abgegolten. Siehe hierzu § 4 Abs. 2 (g).
(4) Die Erhebung von zusätzlichen Elternbeiträgen und Kautionen durch die Kindertagespflegeperson mit Ausnahme der vorgenannten Kosten (für Verpflegung, Hygieneartikel, Windeln) ist bei öffentlich geförderter Kindertagespflege gemäß dieser Satzung nicht zulässig. Die/der Personensorgeberechtigte/n wird/werden gebeten, eine derartige Forderung der Kindertagespflegeperson dem Fachbereich Kindertagespflege des Landkreises Offenbach unverzüglich bekannt zu machen.
§ 9 - Erlass und Ermäßigung des Kostenbeitrages (1) Kostenbeiträge für die jeweils zuletzt gebuchte Betreuungszeit werden nicht erhoben für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben soweit diese bei Inanspruchnahme einer in öffentlich rechtlicher Trägerschaft betriebenen Kindertagesstätte durch eine generelle gesetzliche oder kommunale Regelung der Wohnsitzgemeinde ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Beitragspflichtigen von Elternbeiträgen ganz oder zum Teil freigestellt wären und nachweislich noch kein Platz in einer Tageseinrichtung für Kinder zur Verfügung steht. Die Wohnortkommune wird vom Fachdienst Jugend und Familie hierüber in Kenntnis gesetzt. Ausgenommen hiervon ist die ergänzende Kindertagespflege nach § 2 Abs. 4.
(2) Soweit für mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig Kindertagespflege gewährt wird oder Betreuungskosten für weitere Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen erhoben werden bzw. an einer kostenbeitragspflichtigen Betreuung vor bzw. nach dem Unterricht in einer Grundschule teilnehmen, ermäßigt sich der Kostenbeitrag unter § 8 dieser Satzung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises durch die/den Kostenbeitragspflichtige/n für das zweite Kind um 50 %, das dritte Kind um 75 % und wird ab dem vierten Kind vollständig erlassen. Der Nachweis ist zu führen über einen Gebührenbescheid, der Betreuungsgebühren ohne Essensgebühren ausweist.
(3) Bei einer nachträglichen Antragstellung auf Ermäßigung wird der Kostenbeitrag frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Kostennachweis beim Fachdienst Kindertagespflege eingeht, reduziert, solange sich kein Hinweis aus den bereits vorgelegten Unterlagen ergibt.
(4) Der Kostenbeitrag kann gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag der/des Kostenbeitragspflichtigen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ob die Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist, bestimmt sich nach § 90 Abs. 4 SGB VIII.
(5) Weist/weisen der/die Kostenbeitragspflichtige/n nach, dass er/sie laufende Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II, dem dritten und vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII, den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen, einen Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, wird kein Kostenbeitrag erhoben.
Es besteht die Möglichkeit einer Geschwisterermäßigung von 50% (Verpflegungskosten ausgeschlossen) zu beantragen, wenn ein weiteres Kind bereits eine kostenpflichtige Betreuungseinrichtung nutzt ( wie Kita oder Hort) und einer wirtschaftlichen Hilfeförderung. Teilweise können die Kosten auch über den Arbeitgeber abgerechnet werden.